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Funk-Rechtslage


Nachfolgende Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.
Unsere Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar, da wir hierzu nicht berechtigt sind.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an einen Juristen Ihres Vertrauens!

Empfänger
Jeder Empfänger mit einem CE-Kennzeichen wird von den Behörden unabhängig von seinem Frequenzbereich als ein ganz normales Radio aufgefaßt.
Nach dem Telekommunikationsgesetz in seiner Fassung vom 31.7.96 gilt für den Empfang mit den dort als Funkanlagen bezeichneten Radios folgendes:
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, bleiben unberührt.
Welche Sendungen genau für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, ist zur Zeit Thema der Rechtsprechung.
In einem ersten Urteil (Amtsgericht Burgdorf, Geschäftsnummer 4 Ds/16Js7032/97 vom 26.11.97) wurde entschieden, daß für den Benutzer eines Radios einwandfrei erkennbar sein müsse, wenn Nachrichten für ihn nicht bestimmt seien.
Das könne durch entsprechende Kennzeichnung von Frequenzbereichen im Frequenzbereichszuweisungplan geschehen, die jedoch an keiner Stelle existierten.
Oder diese Sendungen müßten einen gesendeten Hinweis enthalten, daß sie nicht öffentlich seien, was bei keiner Sendung der Fall sei.
Nach derzeitiger Rechtslage muß der Sender einer Nachricht durch Verschlüsselung dafür sorgen, daß seine Sendungen abhörsicher sind.
Alle bei uns angebotenen Radios, Kurzwellenempfänger und Scanner tragen selbstverständlich ein CE-Kennzeichen und fallen unter die o.g. Regelung.

Sender und Transceiver
In unserem Angebot finden Sie eine große Auswahl an Transceivern (kombinierte Sende-/Empfangsfunkanlagen).
Für den Betrieb dieser Geräte gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, die nachstehend übersichtsartig erläutert sind.

Zugelassene Funkgeräte
Für jedermann zugelassen sind grundsätzlich 4 verschiedene Gruppen von Funkgeräten:
CB-, LPD-, PMR- und FreeNet-Funkgeräte.

CB-Funkgeräte
FM-Geräte mit CEPT-Zulassung (40 Kanäle in FM) sind bereits seit längerer Zeit anmelde- und gebührenfrei. Sie dürfen in fast allen europäischen Ländern mitgeführt und betrieben werden.
Für alle anderen Geräte gilt dies in verschiedenen europäischen Ländern, sofern eine CB-Berechtigungskarte (Circulation Card) vorgewiesen wird.
Seit dem 10.September ist der CB Funk in Deutschland anmelde- und gebührenfrei, ausser 80-Kanal-Basisstationen in grenznahen Schutzzonen.
Die RegTP veröffentlichte am 10.09.2003 neue Vorschriften für den CB-Funk, die wichtigsten Neuerungen sind:
  • Die Befristung bis 31.3.2004 für SSB (Zulassung 268/2002 - siehe oben) wurde aufgehoben.
  • Weiterhin 80 FM-Kanäle (4 Watt), 12 Kanäle SSB (4Watt) und 12 Kanäle AM (1 Watt)
  • CB-Funkgeräte müssen nicht mehr bei der RegTP angemeldet werden.
  • CB-Funker müssen rückwirkend ab 01.01.2003 keine Frequenznutzungs- oder EMV-Gebühren mehr bezahlen.
  • Zum Betrieb zulässig sind Geräte, welche der R&TTE-Richtlinie entsprechen und ein CE-Zeichen tragen, oder ein deutsches Zulassungszeichen tragen, oder in einem anderen europäischen Land zugelassen wurden.
  • Ortsfeste Funkanlagen mit einer effektiven Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP benötigen auch in Zukunft eine Standortbescheinigung der RegTP.
  • Die CB-Kanälen 6, 7 wurden zusätzlich für die Datenfunk freigegeben (bisher: 24, 25, 52, 53, 76, 77).
    Datenfunk darf nur in den Betriebsarten F1D, F2D und G2D (Frequenz- und Phasenmodulation, FSK bzw. AFSK) betrieben werden.
  • Eine Rufzeichenpflicht gibt es nicht. Falls Rufzeichen verwendet werden, empfielt die RegTP, sich an den DAKfCBNF zu wenden, um (Zitat) "eine missbräuchliche Verwendung von internationalen Rufzeichen zu verhindern".
  • Das Verbot der Nutzung der Kanäle 41-80 in den Schutzzonen (Grenznähe) gilt nur noch für ortsfeste CB-Funkstellen.
    CB-Handfunkgeräte und CB-Mobilstationen sind davon nicht mehr betroffen.
    Ortsfeste CB-Funkstellen innerhalb dieser Schutzzonen können weiterhin eine kostenpflichtige Frequenzzuteilung für Nutzung der Kanäle 41-80 bei der RegTP beantragen.
  • Die neue Allgemeinzulassung ist befristet bis zum 31.12.2013
  • Die Nutzung der CB-Funkgeräte im Ausland bleibt von dieser Regelung unberührt.
LPD-, PMR- und FreeNet-Handys
dürfen in Deutschland anmelde- und gebührenfrei betrieben werden.
Sämtliche zugelassenen Funkgeräte tragen das CE-Kennzeichen, dürfen nur im Rahmen ihrer Zulassungsbedingungen benutzt und nicht verändert bzw. mit ungenehmigten Zusatzgeräten zusammengeschaltet werden.

Amateurfunkgeräte
Hier gilt das Amateurfunkgesetz in seiner Fassung vom 23.6.97 sowie die Amateurfunkverordnung vom 23.12.97.
Zu unterscheiden ist nach:
- Amateurfunkgeräten mit CE-Kennzeichen und
- Amateurfunkgeräten ohne CE-Kennzeichen
Grundsätzlich brauchen Amateurfunkgeräte kein CE-Kennzeichen zu tragen, dürfen dann allerdings empfangs- wie sendeseitig nur von entsprechend ermächtigten Personen benutzt werden.
Amateurfunkgeräte mit CE-Kennzeichen dürfen hingegen von jedermann empfangsseitig genutzt werden, zum Beispiel wenn man sich durch eine Hörtätigkeit auf die Amateurfunkprüfung vorbereiten möchte.
Sendeseitig dürfen Amateurfunkgeräte nur von staatlich geprüften Funkamateuren im Rahmen ihrer Amateurfunkklasse genutzt werden:
- Klasse 1: alle Frequenzbereiche mit max. Sendeleistung
- Klasse 2: alle Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz mit max. Sendeleistung
- Klasse 3: 2 m und 70 cm mit max. 10 W effektiver Strahlungsleistung
- Ausbildungsbetrieb: je nach Amateurfunkklasse des ausbildenden Funkamateurs und unter dessen Aufsicht
Die max. Sendeleistung stand zur Zeit noch nicht fest, sie wird ca. zwischen 750 W und 1.000 W liegen.
Ob Klasse 2 das 6-m-Band mit enthält, stand ebenfalls noch nicht fest.
Die 10 W EIRP für Klasse 3 ergeben sich aus:
Sendeleistung des Transceivers minus Verluste aus Kabel und Anpassung plus Antennengewinn über isotropem Strahler.
Ein Dipol hat gegenüber einem isotropen Strahler einen Gewinn von 2,15 dB Gewinn, so daß sich (ohne Berücksichtigung von Verlusten) eine am Transceiver einzustellende Sendeleistung von 6,1 W Leistung von 10 W EIRP ergibt.
Bis auf wenige Spezialbereiche des Amateurfunks reichen die 10 W EIRP für alle Aktivitäten auf diesen Bändern aus - vom Simplex-Betrieb über Relaisfunk-Verkehr bis hin zu Packet Radio.
Alle hier angebotenen Amateurfunktransceiver tragen das CE-Kennzeichen.
Es geht verloren, sobald das Gerät modifiziert wird.
Funkamateuren sind diese Modifikationen und der darauf folgende Betrieb gestattet.
Funkamateure der Klassen 1 und 2 haben den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen.

Elektromagnetische (Umwelt)verträglichkeit
Durch verbindliche Grenzwerte und ihre Überwachung stellt der Gesetzgeber sicher, daß nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft von Sendeanlagen keine gesundheitlichen Gefährdungen von Personen ausgehen (elektromagnetische Umweltverträglichkeit).
Unterhalb einer Sendeleistung von 10 W EIRP (siehe unter Amateurfunkgeräte) braucht die Einhaltung dieses Personenschutzes nicht nachgewiesen zu werden.
Bei Sendeleistungen oberhalb dieser Grenze muß der Nachweis durch eine Standortbescheinigung der zuständigen Außenstelle der RegTP erfolgen, während bei Funkamateuren eine Art Selbsterklärung ausreicht.
Die elektromagnetische Verträglichkeit betrifft das Störpotential eines Senders gegenüber anderen Geräten.
Hiervon können auch Medizin-Implantate wie Herzschrittmacher betroffen sein.
Einige wenige dieser Geräte werden von (starker) Hochfrequenzstrahlung beeinflußt. Wir empfehlen daher Trägern von Herzschrittmachern, diesen Sachverhalt mit dem Facharzt zu klären.

Bitte beachten Sie: Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern! Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen keine Garantie für die Rechtsverbindlichkeit. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann und ausserhalb Deutschland andere Gesetze gelten.

Verbindliche Auskünfte
zu allen vorgenannten Themen erteilt Ihre jeweilige Außenstelle der Bundesnetzagentur (früher RegTP).

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
Postfach 8001
53113 Bonn
www.bundesnetzagentur.de.

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