Der Hobbyfunk, welcher sich unter der Bezeichnung LPD (Low Power Device) versteckt ist nur eine von vielen Funkanwendungen, welche sich im 70cm-ISM Bereich bewegen.
Die ISM Bereiche, von denen es mehrere im gesamten UKW-Spektrum gibt, sind für Anwendungen im Industriellen und
medizinischen Bereich gedacht.
Besonders industrielle Anwendungen wie Garagentor-Öffnern,
Zentralverriegelungen für Kraftfahrzeuge oder drahtlose Lautsprecher und HiFi-Kopfhörer belegen in den letzten Jahren immer mehr diese Bereiche.
LPD ist einer dieser ISM-Anwendungen und bezeichnet einen Sprechfunk mit sehr geringer Leistung welcher sowohl anmelde- als auch gebührenfrei und damit für jedermann zugänglich
ist.
Leider teilt sich der 70cm-ISM Bereich und damit auch der LPD-Sprechfunk seinen Frequenz-Bereich mit dem 70cm-Amateurfunk-Band, so daß es immer wieder zu Kollisionen und Streitigkeiten zwischen LPD-Hobby- und Amateurfunkern
gekommen ist.
Der Funkverkehr im LPD-Funk erfolgt durchweg in Frequenzmodulation und Sprechfunkbetrieb.
Es besteht aber auch, ganz im Gegensatz zum FreeNet, die Möglichkeit, digitale Betriebsarten wie Packet Radio oder SSTV zu verwenden.
Die Zusammenschaltung von mehreren LPD-Funkgeräten oder einem LPD- mit einem FreeNet- oder CB-Funkgerät ist nicht zulässig.
Funkamateuren ist der Funkverkehr mit Funkern, welche keine Amateurfunk-Genehmigung besitzen, nicht erlaubt.
So kann und darf es zu keinem Kontakt zwischen Funkamateuren und LPD-Anwendern kommen.
Viele Funkamateure sind jedoch mit ihren Amateurfunktransceivern im ISM Bereich unterwegs und
machen unzulässigen Funkbetrieb, bei dem sie eindeutig gegen die einschlägigen Amateurfunkgesetze und -verordnungen verstossen, in dem sie zum Beispiel das ihnen zugeteilte
Rufzeichen nicht nennen.
Solcher Missbrauch durch Funkamateure ist natürlich absolut unzulässig, wenn auch durch die Doppel-Belegung des Frequenz-Bereiches nicht immer vermeidbar.
LPD-Funkgeräte haben natürlich aufgrund der geringen Leistung eine sehr kleine Reichweite, sind jedoch bei der Veranstaltungssicherung oder Parkplatzeinweisung ohne Probleme
einsetzbar.
Selektiv-Ruf-Systeme wie DTMF oder Sub-Audio-Ton-Squelch ermöglichen eine betriebsfunkmäße Funkabwicklung, und vermeiden unter Umständen viele Störungen.
Einige Hersteller von LPD-Funkgeräten rüsten ihre Geräte
inzwischen sogar mit Verschlüsselungs-Systemen aus, um den Gruppen-Charakter speziell bei Sicherungs-Einsätzen zu erhalten.
Frequenzbereich
Für den LPD-Sprechfunk steht der 70cm-ISM Bereich zur Verfügung.
Dieser erstreckt sich von 433,05 bis 434,79 MHz und ist somit folglich auch ein Teil des 70cm-Amateurfunkbandes (430
MHz bis 440 MHz).
Abhängig von Gerät und Hersteller werden LPD-Funkgeräte entweder mit fest einprogrammierten 69 Kanälen geliefert, oder mit der möglichkeit freier Freqeunzwahl,
im 5, 10, 12.5, 20, 25 oder 50 kHz Raster.
Bei einem Raster von 25 kHz entstehen so 69 Kanäle.
Die Reichweite ist, der geringen Leistung und den Frequenzen um 434 MHz entsprechend gering und dürfte im freien Feld zwischen 2 und 5 km und innerhalb eines Wohngebietes nur wenige hundert Meter betragen.
Das ehemalige Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT), dessen Aufgaben später durch das
Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und deren Verwaltungsbehörde RegTP wahrgenommen wurde, veröffentlichte in seinem Amtsblatt 26 vom 24.09.1997 folgende Verordnung:
Vfg 239/1997
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für
Funkanlagen
geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen
Zur AmtsblVfg 120/1995, S. 713
In der Anlage wird die "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für Funkanlagen geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen" bekanntgegeben.
Sie ersetzt die "Allgemeingenehmigung für Funkanlagen geringer Leistung für
nichtöffentliche
Funkanwendungen in ISM-Frequenzen" vom 10.5.1995. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, daß die mit AmtsblVfg 119/1991 letztmalig veröffentlichte
"Allgemeingenehmigung
für Fernwirk-Funkanlagen kleiner Leistung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks"
bis auf
weiteres weitergilt.
314-1 A 3552-2/A
Anlage zu Vfg 239/1997
Allgemeinzutellung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für
Funkanlagen
geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen
- Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 4 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten
Frequenzbereiche mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern
für
das Betreiben von Funkanlagen geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen, unter den
nachstehenden weiteren Bestimmungen für die Frequenznutzung durch die Allgemeinheit
zugeteilt.
- Funkanlagen geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen dienen der Überbrückung
von kurzen
Entfernungen. Sie sind ein Teil der international als SRD (SRD = Short Range Devices)
bezeichneten Funkanwendungen. In Deutschland werden sie aufgrund ihrer zusätzlichen
Kennzeichnung auch als LPD-Funkanlagen (LPD = Low Power Devices) bezeichnet.
Die maximal mit SRD zu überbrückende "kurze Entfernung" ergibt sich aus den
Ausbreitungsbedingungen des jeweils genutzten Frequenzbereichs mit den dazugehörenden
Leistungsgrenzwerten, den Bestimmungen zu den zu verwendenden Antennen (s. Zulassungsvorschrift
BAPT 222 ZV 125) und den geographischen sowie morphologischen Gegebenheiten am Einsatzort der
Funkanlage.
- Funkanlagen geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen werden insbesondere im Nahbereich
für folgende Zwecke eingesetzt: Alarmierung, Datenübertragung, Identifizierung,
Fernwirkzwecks, Sprachkommunikation sowie Übertragung von Audio und Videosignalen.
Sie können z.B. als Garagentoröffner, Kfz-Diebstahlsicherungs- und
-Zentralverriegelungsanlagen, drahtlose Sicherungsanlagen im industriellen oder
häuslichen Bereich, Sprach-kommunikationseinrichtungen, drahtlose Verbindungseinrichtungen
in Audio- und Videoanlagen im Wohnbereich eingesetzt werden.
- Zulässige Frequenzbereiche und maximale Leistung
| Frequenzbereich |
max. Sendeleistung |
| 26957 - 27283 kHz |
10 mW |
| 40,66 - 40,70 MHz |
10 mW |
| 433,05 - 434,79 MHz |
10 mW |
| 2400,00 - 2483,50 MHz |
10 mW |
| 5725,00 - 5875,00 MHz |
25 mW |
| 24,00 - 24,25 GHz |
100 mW |
- Funkanlagen geringer Leistung in ISM-Frequenzbereichen sind Funkanlagen für
nichtöffentliche Funkanwendungen unter Verwendung integrierter Antennen oder
Antennenbuchsen. Die Trägerleistung an der Antennenbuchse bzw. die äquivalente
(isotrope) Strahlungsleistung darf den jeweils festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.
Die Verwendung von abgesetzten Antennen (zur Erhöhung der abgestrahlten Leistung) ist
nicht gestattet.
- Die Zusammenschaltung dieser Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen, die mit
öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT).
- Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen -
insbesondere andere Funkanlagen - nicht gestört werden.
- Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Betreiber von Funkanlagen geringer
Leistung in ISM-Frequenzbereichen kein Schutz vor frequenzmäßigen
Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.
- Eine elektrische oder akustische Zusammenschaltung dieser Funkanlagen mit Funkanlagen, die
dazu dienen, die Information in größere Entfernungen zu übertragen, als die in
Bestimmung 2 festgelegte "kurze Entfernung" - z.B. ein Repeater- bzw. Relaisbetrieb - ist
nicht gestattet. Dies gilt nicht für Funkanlagen, die der Versorgung innerhalb eines
Gebäudes dienen.
- Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die nach
der Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 125 auf der Grundlage der Europäischen
Telekommunikationsstandards ETS 300 220 bzw. ETS 300 440 zugelassen und mit dem deutschen
Zulassungszeichen gekennzeichnet sind.
Funkanlagen mit fest eingebauten bzw. angebauten Antennen müssen mit der zusätzlichen
Kennzeichnung CEPT LPD-D (D = Landeskennzeichen für Deutschland) gekennzeichnet sein,
während Funkanlagen mit Antennenbuchsen mit der zusätzlichen Kennzeichnung LPD-D
gekennzeichnet sein müssen.
Elektrische und/oder mechanische Veränderungen der Funkanlagen führen zum
Erlöschen der Zulassung und sind daher nicht gestattet.
- Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) kann die Bestimmungen
dieser Allgemeinzuteilung ergänzen, ändern oder diese Allgemeinzuteilung insgesamt
widerrufen.
- Für den Fall, daß die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten
werden, kann das BAPT anordnen, daß einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu setzen
sind und erst bei Einhaltung der Bestimmungen wieder betrieben werden dürfen.
- Erlischt diese Allgemeinzutellung, so sind die Anordnungen des BMPT über die
Außerbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zu
befolgen.
Allgemeine Hinweise:
- Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im einzelnen, wenn die für diese
Frequenznutzung und diesen Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten Funk-anlagen mit dem bei
einem akkreditierten Prüflabor technisch geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen.
- Die unter Ziffer 4 der o.a. Bestimmungen genannten Frequenzbereiche sind für
Hoch-frequenzgeräte für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche
oder ähnliche Zwecke (ISM-Bereiche) und auch für andere Funkanlagen für
verschiedene Zwecke vorgesehen, Durch die Zuteilung dieser Frequenzbereiche wird daher keine
Gewähr für eine einwandfreie Informationsmöglichkeit oder die Qualität
des Funkverkehrs übernommen. Der Benutzer solcher Funkanlagen hat vielmehr
Empfangsstörungen durch andere Geräte und Funkanlagen der verschiedensten Art
hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesen ISM-Frequenzbereichen arbeiten.
- Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen bzw. andere Inverkehrbringer dieser Funk-anlagen
sind verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden
Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung
beizufügen.
- Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese Funkanlagen, unter
besonderer Beachtung der Bestimmungen 6 und 9, mit anderen Telekommunikationsanlagen
zusammengeschaltet werden, soweit dafür ein Bedarf besteht und die jeweiligen
technischen und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Entsprechende Auskünfte erteilen die zuständigen Außenstellen des BAPT.
- CB-Funkanlagen im Frequenzbereich 26960 ... 27410 kHz fallen nicht unter diese allgemeine
Frequenzzuteilung. Für diese Funkanlagen gilt die Allgemeinzuteilung von Frequenzen
für die Benutzung durch die Allgemeinheit für bestimmte CB-Funkgeräte in der
jeweils geltenden Fassung.
- Die obengenannten Funkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also
auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
- Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das
Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist
unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
- Diese Allgemeinzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen
Feldern noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich
der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen
und Vorschriften.
- Diese Allgemeinzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Aspekte der
Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte
Dritter, insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z.B.
baurechtlicher oder privatrechtlicher Art bleiben unberührt.
Detaillierte Infos erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher RegTP) unter:
www.bundesnetzagentur.de. |