Freenet-Funkgeräte

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FreeNet ist ein Sprechfunk für jedermann, das heisst, er ist in Deutschland anmelde- und gebührenfrei und somit für jedermann ohne Vorbedingung anwendbar.

Mit der Freigabe von FreeNet wollte die RegTP nicht unbedingt einen neuen Hobbyfunk einrichten, sondern vielmehr einen flexibel einzusetzenden und preiswerten Betriebsfunk schaffen. Aus diesem Grund ist auf FreeNet Betrieb auch nur unter Einsatz eines selektiven automatischen Rauschsperren-Systemes möglich.

FreeNet eignet sich aus diesem Grunde auch hervorragend für die Sicherung von Sportveranstaltungen, Parkplatzeinweisungen, Geländesicherung oder ähnliche Aufgaben, bei denen ein schnelles und direktes Ansprechen eines bestimmten Funkpartners wichtig ist.

Die allgemeine Genehmigung von FreeNet war ursprünglich bis Ende 2005 befristet, wurde jedoch inzwischen bis 31.12.2015 verlängert.
Das geht aus einer Auswertung von Vorschlägen zur Nutzung der Ex-B-Netz-Frequenzen hervor, welche auf der RegTP-Homepage veröffentlicht wurde:
www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/frequenzen/frequ_bedarfsabfrage/ergebnisse_abl15_mtlg_238-04.pdf
Die Bundesnetzagentur hat am 10. Januar 2007 drei zusätzliche Kanäle freigegeben. Damit stehen im FreeNet jetzt insgesamt sechs Kanäle zur Verfügung.
Die Freigabe erfolgte im Rahmen einer neuen Allgemeinzuteilung, die von der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr.1/2007 veröffentlicht wurde.
Detaillierte Infos erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher RegTP) unter: www.bundesnetzagentur.de.

Im FreeNet wird ausschliesslich Frequenz-Modulation eingesetzt. Die Verfügung schreibt eine maximal abgestrahlte Leistung des Funkgerätes von 0,5 Watt ERP vor. Wenn ein Gerät aus technischen und konstruktionsbezogenen Gründen eine höhere Senderausgangsleistung (PEP) besitzt, muss die Antenne so verlustreich konstruiert werden, daß die Differenz zu 0,5 Watt dort verloren geht.

Der Einsatz einer externen Antenne ist nicht erlaubt, obwohl ziemlich alle FreeNet-Funkgeräte inzwischen eine Antenenbuchse mit aufgeschraubter Antenne besitzen. Jedoch ist zum Beispiel der Einsatz von externen Mikrofonen, Lautsprechern oder Hör-/Sprechgarnituren (Headset) kein Problem und erleichtern den Umgang mit dem Gerät bei Sicherungsaufgaben.

Alle FreeNet Geräte haben einen sogenannten Sub-Audio-Ton-Squelch eingebaut. Bei diesem Verfahren werden mit dem Sprachsignal noch ein Ton im Frequenzbereich 77 bis 230 Hertz gesendet, welcher beim empfangenden Gerät die bis dato geschlossene Rauschsperre "öffnet" und so das Signal der Gegenstation hörbar macht. Pro Kanal werden 5 unterschiedliche Töne verwendet, so dass, sich praktisch 15 unabhängige Nutzer-Gruppen ansprechen lassen. Man nennt das ganze Verfahren Selektiv-Ruf. Es wird seit Jahrzehnten im nicht-öffentlichen mobilen Landfunk (Betriebsfunk) erfolgreich eingesetzt. Das System läß sich im FreeNet zwar jeweils kurz aber nie auf Dauer unterdrücken.

Aus diesem Grunde, wird FreeNet von den einschlägigen Firmen auch als Quasi-Betriebsfunk vermarktet. Wie eingangs bereits erwähnt, ist FreeNet jedoch für Absicherungen von Veranstaltungen eine gute Wahl. Hierbei wären an erster Stelle Parkplatzeinweisung, Sportveranstaltungen, Einlass-Kontrollen (Security) oder Gebäudesicherung zu nennen. Man sollte jedoch beachten, das speziell bei Großveranstaltungen die Reichweite durch künstliche (Häuser) oder natürliche Hindernisse (Berge, Bäume) unter Umständen stark beeinträchtigt werden kann.

Die Reichweite bei Freenet-Handys beträgt durchschnittlich 500-6000 Meter, d.h. bei dichter Bebauung (z.B. Grosstadt im Erdgeschoss) ca. 500 m und bei Sichtverbindung ohne externe Funkstörungen ca. 6 km.
Stahlbeton und Metall schirmen die Funkwellen besonders stark ab.
Es wurde auch schon von ca. 10-12 km Reichweite über einen See und von 25 km Reichweite von Berggipfel zu Berggipfel berichtet (absoluter Idealfall).

Es findet jedoch auch ausserhalb von Firmen oder Absicherungen im privaten Bereich ein reger Funkbetrieb auf den FreeNet-Freqeunzen statt, welcher aber zu 90 % auf Funkamateure zurück zuführen ist, welche illegalerweise ihre Funkgeräte im FreeNet benutzen. FreeNet darf nur mit typengeprüften Funkgeräten statt finden, der Einsatz anderer Geräte, wie zum Beispiel Amateurfunktransceivern ist absolut nicht gestattet, und und kann mit hohen Geldbußen belegt werden.

Freenet-Frequenzen

Kanal Frequenz (MHz)
01 149,0250
02 149,0375
03 149,0500
04 149,0875
05 149,1000
06 149,1125

Aufgrund der im 2-Meter UKW-Band gelegenen Frequenzen und der Ausgangsleistung der Geräte sind normalerweise nur Reichweiten von einigen Kilometern möglich. Bei besonderen Athmosphärischen Bedingungen und einem eventuellen hohen Standort sind auch Reichweiten im von über 10 km durchaus vorstellbar.


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Das ehemalige Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT), dessen Aufgaben jetzt durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und deren Verwaltungsbehörde RegTP wahrgenommen werden, veröffentlichte in seinem Amtsblatt 23, vom 25.09.1996 folgende Verordnung:

Vfg 156/1996

Vorläufige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den nichtöffentlichen mobilen Landfunk; Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten

Allgemeines:

Der Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten ist eine Anwendung des nichtöffentlichen mobilen Landfunks. Er dient der Sprachübertragung zwischen zwei oder mehreren vorher festgelegten Partnern über kurze Entfernungen und ist in erster Linie für den gewerblichen Gebrauch bestimmt. Anwendungen im privaten Bereich, z.B. innerhalb der Familie, unter Freunden und in Vereinen sind aber ebenfalls möglich. Die Reichweite ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig. Sie kann im offenen Gelände bei etwa 1 bis 2 km liegen und ist in bebauter Umgebung niedriger.

Die folgende Allgemeine Frequenzzuteilung erlaubt den Betrieb einer beliebigen Anzahl von Handsprechfunkgeräten zu beliebigen Zwecken. Die genannten Frequenzen können mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen zur Grenze nach Polen und in den Höhenlagen oberhalb 600 m im Schwarzwald und in der südlichen Schwäbischen Alb im gesamten Bundesgebiet frei genutzt werden. Ein Betrieb der Geräte im Ausland ist jedoch nicht zulässig, weil die Frequenzen dort zu anderen Zwecken genutzt werden. In einigen Ländern ist auch das Mitführen solcher Geräte verboten.

Frequenzen für Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten werden ohne besondere Frequenzplanung zur gemeinsamen Nutzung durch die Allgemeinheit erteilt. Die Frequenzverwaltung greift bei Differenzen zwischen verschiedenen Anwendern über die Nutzung des gemeinsamen Frequenzkanals nicht ein. Mögliche Störungen und Beeinträchtigungen durch die gemeinsame Nutzung der Frequenzen können durch die Auswahl einer der drei zugeteilten Frequenzkanäle und die Verwendung von Rufkodes vermindert werden. Weil nicht gewährleistet werden kann, daß ein bestimmter Frequenzkanal zu jeder gegebenen Zeit und an jedem Ort zur übertragung genutzt werden kann, ist der Kurzstreckenfunk mit Handsprechfunkgeräten für Anwendungen mit Sicherheitsanforderungen weniger geeignet.

Wegen des niedrigen Verwaltungsaufwandes und der nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Störungen anderer Funkanwendungen wird die folgende Allgemeinzuteilung ausgesprochen. Gebühren oder Beiträge werden nicht erhoben.

Die Frequenzzuteilung für diese Funkanwendung ist als zeitlich begrenzte übergangslösung angelegt, die abgelöst werden wird, sobald eine neue, leistungsfähigere Technik für diese Art der Telekommunikation zur Verfügung steht und dazu europaweit einheitliche Frequenzen festgelegt sind, die eine freizügige, grenzüberschreitende Nutzung möglich machen.

Allgemeinzuteilung:

  1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die Frequenzen
    1. 149,0250 MHz
    2. 149,0500 MHz mit einem Schutzabstand von 35 km zur Grenze nach Polen
    3. 149,0375 Mhz
    für den Kurzstreckenfunk mit Handfunkanlagen unter den nachstehenden Bestimmungen für die Benutzung durch die Allgemeinheit vorläufig zugeteilt.
    (Anmerkung: Die Bundesnetzagentur hat am 10.1.2007 weitere Kanäle freigegeben, siehe oben.)

  2. Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 des TKG beruhenden Rechtsverordnung.

  3. Diese Frequenzzuteilung gilt ausschließlich für eine Nutzung mit Handsprechfunkgeräten mit integrierter Antenne, die die Anforderungen zur Konformitätsbewertung und Zulassung gemäß § 60 TKG erfüllen. Es gilt die Zulassungsvorschrift für Betriebsfunkanlagen nach AmtsbIVfg BMPT 195/1995 auf Grundlage der folgenden Standards
    1. ETS 300 086 für Funkgeräte, bei denen Senderausgang und Empfängereingang über einen dauerhaften oder temporären internen HF-Anschluß zu Meß- und Prüfzwecken zugänglich sind,
    2. ETS 300 296 für Funkgeräte, bei denen Senderausgang und Empfängereingang nicht über einen HF-Anschluß zugänglich sind,
    jedoch abweichend von Nr. 7 Buchstabe a der AmtsbIVfg mit den Werten für ein Kanalraster von 12,5 kHz.

  4. Als Grenzwert der äquivalenten Strahlungsleistung des Senders (ERP) wird 500 mW festgelegt.

  5. Die Funkanlagen müssen mit einer technischen Einrichtung (z.B. Pilottonverfahren) zur Adressierung versehen sein, die Funkverbindungen ausschließlich innerhalb einer zusammengehörenden Gruppe möglich macht.

  6. Außer Kennungen und Adressierungen zum Verbindungsaufbau ist nur die übertragung von Sprache zulässig.

  7. Ein Anschluß der Funkanlagen an andere Telekommunikationsnetze ist nicht zulässig.

  8. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht kein Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.

  9. Die Frequenzzuteilung ist bis zum 31.12.2005 befristet. (inzwischen verlängert bis 31.12.2015)

Zusatzhinweise für die Herstellerfirmen und die Benutzer einer für diese Funkanwendung in den Verkehr gebrachten Funkanlage:
  1. Die Herstellerfirmen dieser Funkanlagen werden verpflichtet, jedem zu o.g. Verwendungszweck in den Verkehr zu bringendem Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung beizufügen.

  2. Die Handsprechfunkgeräte müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.

314-2 A 3552-1/3

Detaillierte Infos erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher RegTP) unter: www.bundesnetzagentur.de.


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